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   StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16   

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https://dejure.org/2016,28117
StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16 (https://dejure.org/2016,28117)
StGH Bremen, Entscheidung vom 13.09.2016 - St 2/16 (https://dejure.org/2016,28117)
StGH Bremen, Entscheidung vom 13. September 2016 - St 2/16 (https://dejure.org/2016,28117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Wahlprüfungsbeschwerde des Landeswahlleiters

  • archive.is (Pressebericht, 13.09.2016)

    Wahlergebnis aus Bremerhaven hat Bestand

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wahlprüfungsbeschwerde des Landeswahlleiters

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07

    Zu den Anforderungen, die an die Transparenz des Verfahrens zur Ermittlung und

    Auszug aus StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16
    Eine Beschränkung dieser Mitwirkung auf einzelne Typen von Wahlprüfungsverfahren, auf bestimmte Abschnitte oder auf bestimmte Verfahrenshandlungen sieht das Gesetz nicht vor (BremStGHE 8, 13, 34).

    Dem Wahlprüfungsgericht, welches aufgrund seiner Besetzung mit fünf Mitgliedern der Bürgerschaft kein Organ der rechtsprechenden Gewalt im Sinne der Art. 135 BremLV und Art. 92 GG ist (BremStGHE 8, 13, 36), gebührt dabei die Vorhand, während eine dem Schutz des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts dienende gerichtliche Rechtskontrolle - mangels in der BremLV vorgesehener Verfassungsbeschwerde - ausschließlich in zweiter Instanz vor dem Staatsgerichtshof erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 99, 1, 17 f.).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Staatsgerichtshof für Nachzählungen im Rahmen der Wahlprüfung nach §§ 37 ff. BremWahlG folgende Leitlinien entwickelt (BremStGHE 8, 13, 35 ff.): Die öffentliche Neuauszählung von Stimmen ist im BremWahlG nicht geregelt.

    Aus dieser Regelung hat der Staatsgerichtshof gefolgert, dass eine Nachzählung von Stimmen ausschließlich als Zwischenschritt zur Entscheidung über die Frage, ob ein Mitglied der Bürgerschaft infolge einer nachträglich festgestellten Änderung des Wahlergebnisses gem. § 34 Abs. 1 Nr. 5 BremWahlG seinen Sitz verliert, von den Wahlprüfungsinstanzen im Wege der gerichtlichen Beweiserhebung in eigener Verantwortung durchzuführen ist (BremStGHE 8, 13, 37).

    Solche Vorschriften sind damit auch Prüfungsmaßstab für eine ordnungsgemäße Wahl im Sinne des § 39 Abs. 2 BremWahlG (BremStGHE 8, 13, 35).

    2) Verstöße gegen formelle Ordnungsvorschriften der BremLWO, die nicht die materielle Richtigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses betreffen und deshalb keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben können, begründen keinen Wahlfehler (BremStGHE 8, 13, 45 ff.).

    3) Verstöße gegen Vorschriften der BremLWO, die die Zuverlässigkeit und Integrität der Feststellung des Wahlergebnisses sicherstellen sollen, begründen einen Wahlfehler, sofern sie sich im konkreten Fall auf das Ergebnis ausgewirkt haben können (Mandatsrelevanz) (BremStGHE 8, 13, 41 f., 45).

    Das ist etwa bei einer Beteiligung des Wahlvorstehers an der Auszählung der Stimmen entgegen § 53 Abs. 1 und 4 BremLWO, bei der Beteiligung einer nicht zum Wahlvorstand gehörenden und auch sonst nicht legitimierten Person an der Auszählung entgegen § 51 Abs. 1 BremLWO sowie bei der gleichzeitigen Auszählung der Stimmen für die Wahl zur Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven entgegen § 75a BremLWO der Fall (BremStGHE 8, 13, 42 ff.).

    2) Kann der Wahlfehler nach diesen Grundsätzen nicht geheilt werden, so hat im betreffenden Wahlbezirk eine Wiederholungswahl stattzufinden, wenn sich der Fehler auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann (BremStGHE 8, 13, 37 ff., 42).

    Dies ist etwa der Fall, wenn die Wahlprüfungsinstanz ansonsten gezwungen wäre, sehenden Auges ein offensichtlich falsch zusammengesetztes Parlament zu sanktionieren und damit das Verfassungsziel einer dem Wählerwillen entsprechenden richtigen Zusammensetzung des Parlaments zugunsten eines formalen Verfahrensprinzips des Wahlprüfungsrechts aufzuopfern (BremStGHE 8, 13, 48 ff.).

    Eine Kontrolle der Tätigkeit der Wahlorgane wird durch die Öffentlichkeit der Wahl gewährleistet (BremStGHE 8, 13, 50; BVerfGE 123, 39, 68 ff.) und ist im Übrigen auf das Wahlprüfungsverfahren begrenzt.

    Der Hinweis auf rein hypothetisch denkbare Auswirkungen und das Aufwerfen von Fragen genügen nicht (BremStGHE 8, 13, 46; BVerfGE 122, 304, 308 f.).

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16
    Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BVerfG a.a.O. Rn. 11; BVerfGE 85, 148, 158 f.; BVerfGE 99, 1, 11 f.; BVerfGE 103, 111, 134).

    Im Rahmen der objektiven Gewährleistung einer gesetzmäßigen, dem Wählerwillen entsprechenden Zusammensetzung des Parlaments dient es freilich zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BVerfGE 85, 148, 159; BremStGHE 8, 56, 65).

    So vermittelt der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV niedergelegte Grundsatz der Wahlgleichheit jedem Wähler und jedem Wahlbewerber einen Anspruch darauf, dass gültig abgegebene Stimmen bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses berücksichtigt und mit gleichem Gewicht gewertet werden (BVerfGE 85, 148, 157).

    Von daher ist der Wahlgesetzgeber mit Rücksicht auf den Grundsatz der Wahlgleichheit auch gehalten, durch geeignete Regelungen den typischen Ursachen von Zählfehlern entgegenzuwirken (BVerfGE 85, 148, 158).

    Das ist - anders als bei sonstigen Wahlmängeln - grundsätzlich nicht ohne Nachzählung der abgegebenen Stimmen möglich (BVerfGE 85, 148, 160 f.).

    Von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung kann es insbesondere sein, wie knapp oder wie eindeutig das mit dem Wahleinspruch konkret in Zweifel gezogene Wahlergebnis ausgefallen ist (BVerfGE 85, 148, 161).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Auszug aus StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16
    Diese Wahlrechtsgrundsätze sind bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern von der Bundesverfassung zwar nicht subjektivrechtlich gewährleistet (BVerfGE 99, 1, 7).

    In diesem Rahmen regeln sie Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes; sie gestalten und organisieren das Wahlprüfungsverfahren (BVerfGE 99, 1, 11).

    Insoweit gibt das Grundgesetz den Ländern nicht nur Raum, den subjektiven Schutz des Wahlrechts zu ihren Volksvertretungen in Ausübung ihres Rechts auf Selbstorganisation auszugestalten und durch die Gerichtsbarkeit des Landes zu gewährleisten (BVerfGE 99, 1, 12).

    Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BVerfG a.a.O. Rn. 11; BVerfGE 85, 148, 158 f.; BVerfGE 99, 1, 11 f.; BVerfGE 103, 111, 134).

    Dem Wahlprüfungsgericht, welches aufgrund seiner Besetzung mit fünf Mitgliedern der Bürgerschaft kein Organ der rechtsprechenden Gewalt im Sinne der Art. 135 BremLV und Art. 92 GG ist (BremStGHE 8, 13, 36), gebührt dabei die Vorhand, während eine dem Schutz des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts dienende gerichtliche Rechtskontrolle - mangels in der BremLV vorgesehener Verfassungsbeschwerde - ausschließlich in zweiter Instanz vor dem Staatsgerichtshof erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 99, 1, 17 f.).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16
    Er gibt den Ländern kraft des Demokratiegebots auf, ein Verfahren zur Prüfung ihrer Parlamentswahlen einzurichten; hierfür sind die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG aufgeführten Wahlrechtsgrundsätze verbindlich (BVerfGE 103, 111, 134).

    Je tiefer und weiter die Wirkungen eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (BVerfGE 103, 111, 135).

    Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BVerfG a.a.O. Rn. 11; BVerfGE 85, 148, 158 f.; BVerfGE 99, 1, 11 f.; BVerfGE 103, 111, 134).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

    Auszug aus StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16
    Der Staatsgerichtshof charakterisiert das Wahlprüfungsverfahren zwar ebenso wie das Bundesverfassungsgericht als ein in erster Linie objektives Verfahren (BremSt- GHE 8, 56, 63 und 66; BVerfGE 122, 304, 306).

    Der Hinweis auf rein hypothetisch denkbare Auswirkungen und das Aufwerfen von Fragen genügen nicht (BremStGHE 8, 13, 46; BVerfGE 122, 304, 308 f.).

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16
    Eine Kontrolle der Tätigkeit der Wahlorgane wird durch die Öffentlichkeit der Wahl gewährleistet (BremStGHE 8, 13, 50; BVerfGE 123, 39, 68 ff.) und ist im Übrigen auf das Wahlprüfungsverfahren begrenzt.
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16
    Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete danach gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB, die nach allgemeiner Auffassung auch für die Berechnung von Fristen im Bereich des öffentlichen Rechts herangezogen werden können (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 59, 396, 397; BVerfGE 102, 254, 295), mit Ablauf des 16.2.2016.
  • GemSOGB, 06.07.1972 - GmS-OGB 2/71

    Berechnung von Fristen im öffentlichen Recht

    Auszug aus StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16
    Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete danach gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB, die nach allgemeiner Auffassung auch für die Berechnung von Fristen im Bereich des öffentlichen Rechts herangezogen werden können (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 59, 396, 397; BVerfGE 102, 254, 295), mit Ablauf des 16.2.2016.
  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvQ 30/13

    A-limine-Abweisung (§ 24 BVerfGG) einer "vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde"

    Auszug aus StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16
    Ist nach der gesetzlichen Konzeption Rechtsschutz im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen, so schließt dies auch eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde aus (BVerfGE 134, 135, 138).
  • BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1928/09

    Unstatthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen,

    Auszug aus StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16
    Die deutsche Rechtsentwicklung auf dem Gebiet der Wahlprüfung ist seit der Einführung demokratischer Wahlrechte wesentlich durch die Ausbildung eines eigenständigen, besonderen Regeln unterworfenen Verfahrens geprägt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 -, juris Rn. 8).
  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 1/16

    Petra Jäschke

  • VG Bremen, 18.01.2024 - 14 K 1538/23

    Wahlprüfung Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven - Wahlprüfung

    Aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 13.09.2016 (St 2/16) ergebe sich eine übliche Fehlerquote von 572 Zählfehlern.

    Aus den Rügen des Einspruchsführers - auf die die Prüfung durch das Wahlprüfungsgericht beschränkt ist (vgl. Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 49, Rn. 26; StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 - St 2/16 - Urt. 4.

    Nur im Rahmen des so bestimmten Anfechtungsgegenstandes hat das Wahlprüfungsgericht dann den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, von Amts wegen zu erforschen und alle auftauchenden rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1975 - 2 BvC 1/74 -, BVerfGE 40, 11-41, juris Rn. 68; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 49 Rn. 26; StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 - St 2/16 - Urt. v. 05.11.2004 - St 3/04 - beide juris).

    Behauptete Verstöße gegen Wahlvorschriften, die nicht substantiiert gerügt wurden, begründen keinen Wahlfehler (StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 - St 2/16 - juris Rn. 64).

    Soweit sich der Einspruchsführer auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 13.09.2016 (St 2/16, juris) bezieht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus der im dortigen Wahlprüfungsverfahren wegen des Vorliegens konkreter Wahlfehler erfolgten Nachzählung aller im Wahlbereich Bremerhaven abgegebenen Stimmen nicht wie vorgetragen 572 Zählfehler ergaben, sondern 572 Änderungsbelege erstellt wurden, bei deren Auswertung sich die Zahl der ungültigen Stimmzettel um 3 und die der ungültigen Stimmen um 9 erhöhte.

    Der Staatsgerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, Auszählungs- und Verfahrensfehler könnten bei keiner Wahl vollständig ausgeschlossen werden und seien dem Wahlvorgang immanent (Urt. v. 13.09.2016, - St 2/16 -, juris, Rn. 71).

    Zwar ist dem Einspruchsführer zuzustimmen, dass Auszählungsfehler bei jeder Wahl zu unterstellen sein dürften (s.o. unter 2.; vgl. Staatsgerichtshof, Urt. v. 13.09.2016 - St 2/16 - juris).

  • StGH Bremen, 27.04.2023 - St 1/23
    Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren neben seiner objektiven Kontrollfunktion zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BremStGH, Urt. v. 22.5.2008 - St 1/08, BremStGHE 8, 56, 63 und 66; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 57 ff.; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 3/16, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09, juris Rn. 11; BVerfGE 85, 148, 158 f.; BVerfGE 99, 1, 11 f.; BVerfGE 103, 111, 134).

    b) Entsprechend den Vorgaben des Homogenitätsprinzips des Art. 28 Abs. 1 GG und in der Tradition der deutschen Rechtsentwicklung auf dem Gebiet der Wahlprüfung hat auch der Bremische Wahlrechtsgesetzgeber das Wahlprüfungsverfahren als ein spezielles, dem Wahlvorgang nachgelagertes Verfahren ausgestaltet (BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 60).

    c) Ist nach der gesetzlichen Konzeption Rechtsschutz im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach Durchführung einer Wahl zu erlangen, so schließt dies auch eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde aus (BVerfGE 134, 135, 138; BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005 - 2 BvQ 31/05, NJW 2005, 2982; Beschl. v. 31.7.2009 - 2 BvQ 45/09, juris; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 58).

  • StGH Bremen, 27.04.2023 - St 4/23
    Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren neben seiner objektiven Kontrollfunktion zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BremStGH, Urt. v. 22.5.2008 - St 1/08, BremStGHE 8, 56, 63 und 66; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 57 ff.; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 3/16, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09, juris Rn. 11; BVerfGE 85, 148, 158 f.; BVerfGE 99, 1, 11 f.; BVerfGE 103, 111, 134).

    b) Entsprechend den Vorgaben des Homogenitätsprinzips des Art. 28 Abs. 1 GG und in der Tradition der deutschen Rechtsentwicklung auf dem Gebiet der Wahlprüfung hat auch der Bremische Wahlrechtsgesetzgeber das Wahlprüfungsverfahren als ein spezielles, dem Wahlvorgang nachgelagertes Verfahren ausgestaltet (BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 60).

    c) Ist nach der gesetzlichen Konzeption Rechtsschutz im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach Durchführung einer Wahl zu erlangen, so schließt dies auch eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde aus (BVerfGE 134, 135, 138; BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005 - 2 BvQ 31/05, NJW 2005, 2982; Beschl. v. 31.7.2009 - 2 BvQ 45/09, juris, BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 58).

  • VG Bremen, 07.11.2023 - 14 K 1542/23

    Wahlprüfung, Öffentlichkeitsgrundsatz des § 30a BremWahlG nicht verletzt

    Aus den Rügen des Einspruchsführers im Übrigen - auf die die Prüfung durch das Wahlprüfungsgericht beschränkt ist (vgl. Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 49, Rn. 26; StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 - St 2/16 - Urt. v. 05.11.2004 - St 3/04 - beide juris) - ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen weiterer Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze (II.).

    Dementsprechend können grundsätzlich nur solche festgestellten Gesetzesverletzungen zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen führen, die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung, also auf die konkrete Mandatsverteilung, von Einfluss sind oder sein können (StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 - St 2/16 -, juris Rn. 58).

    Auszählungs- und Verfahrensfehler können bei keiner Wahl vollständig ausgeschlossen werden und sind damit dem Wahlvorgang immanent (StGH, Urt. v. 13.09.2016 - St 2/16 - juris Rn. 71).

  • StGH Bremen, 27.04.2023 - St 2/23
    Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren neben seiner objektiven Kontrollfunktion zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BremStGH, Urt. v. 22.5.2008 - St 1/08, BremStGHE 8, 56, 63 und 66; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 57 ff.; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 3/16, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09, juris Rn. 11; BVerfGE 85, 148, 158 f.; BVerfGE 99, 1, 11 f.; BVerfGE 103, 111, 134).

    b) Entsprechend den Vorgaben des Homogenitätsprinzips des Art. 28 Abs. 1 GG und in der Tradition der deutschen Rechtsentwicklung auf dem Gebiet der Wahlprüfung hat auch der Bremische Wahlrechtsgesetzgeber das Wahlprüfungsverfahren als ein spezielles, dem Wahlvorgang nachgelagertes Verfahren ausgestaltet (BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 60).

    c) Ist nach der gesetzlichen Konzeption auch für die Beiratswahlen Rechtsschutz im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach Durchführung einer Wahl zu erlangen, so schließt dies auch eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde aus (BVerfGE 134, 135, 138; BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005 - 2 BvQ 31/05, NJW 2005, 2982; Beschl. v. 31.7.2009 - 2 BvQ 45/09, juris; BremStGH, Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, juris Rn. 58).

  • VG Bremen, 07.11.2023 - 14 K 1530/23

    Anfechtung der Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft durch den Landeswahlleiter

    der gewählten Volksvertretung reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22 -, juris Rn. 145; v. 20.07.2021 - 2 BvF 1/21 -, BVerfGE 159, 40-90, juris Rn. 67; Urt. v. 09.11.2011 - 2 BvC 4/10 -, BVerfGE 129, 300-355, juris Rn. 139; StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 - St 2/16 -, juris Rn. 56).

    Zudem lassen sich Wahlfehler nie ganz ausschließen oder ist jeder Wahlfehler vorhersehbar (StGH, Urt. v. 13.09.2016 - St 2/16 -, juris Rn. 71).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.12.2018 - VerfGH 16/17

    Wahlprüfungsentscheidung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2017

    In Ermangelung einer eigenständigen Regelung sind daher auch die in § 10 Abs. 1 WahlPrüfG NRW bestimmten Fristen nach diesen Vorschriften zu berechnen (siehe auch BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u. a. -, BVerfGE 102, 254 = juris, Rn. 203; BremStGH, Urteil vom 13. September 2016 - St 2/16 -, NordÖR 2017, 16 = juris, Rn. 53).
  • VG Bremen, 05.12.2023 - 14 K 1660/23

    Wahlanfechtung, Substantiierungspflicht

    Nur im Rahmen des so bestimmten Anfechtungsgegenstandes hat das Wahlprüfungsgericht dann den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, von Amts wegen zu erforschen und alle auftauchenden rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.06.1975 - 2 BvC 1/74 -, BVerfGE 40, 11-41, juris Rn. 68; Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 49 Rn. 26; StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 - St 2/16 - Urt. v. 05.11.2004 - St 3/04 - beide juris).

    Behauptete Verstöße gegen Wahlvorschriften, die nicht substantiiert gerügt wurden, begründen keinen Wahlfehler (StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 - St 2/16 - juris Rn. 64).

  • StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19

    Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft gültig

    Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren, das überwiegend ein objektives Verfahren ist (BremStGH, Urt. v. 22.5.2008, St 1/08, BremStGHE 8, 56, 63 und 66; BVerfGE 122, 304, 306) und der Gewährleistung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlaments (BVerfGE 85, 148, 158) dient, zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (BremStGH, Urt. v. 13.9.2016, St 2/16, juris Rn. 60).
  • StGH Bremen, 20.04.2020 - St 2/19
    Es entspricht auch der ständigen Praxis des Staatsgerichtshofs, dass der Landeswahlleiter als Beteiligter mit eigenen Antragsrechten im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde mitwirkt (vgl. BremStGH, Urt. v. 22.5.2008 - St 1/07, BremStGHE 8, 13, 34; Urt. v. 13.9.2016 - St 2/16, LVerfGE 27, 228, 238).
  • Wahlprüfungsgericht Bremen, 14.11.2019 - 14 K 1132/19

    Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft - Wahl; Bremische Bürgerschaft

  • VG Bremen, 27.04.2023 - 14 V 778/23

    Ablehnung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Wahl - Exklusivität

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2023 - 3 S 6.23

    Wahl zum Abgeordnetenhaus: Neuauszählung; Einsichtnahme in Wahlunterlagen;

  • VG Hannover, 21.06.2017 - 1 A 454/17

    Frist; Wahlprüfung; Wahlprüfungsklage; Wiedereinsetzung

  • VG Bremen, 11.07.2019 - 4 V 1330/19

    Einsicht in die Stimmzettel zur Wahl der Bremischen Bürgerschaft - Einsichtnahme;

  • VG Bremen, 14.11.2019 - 14 K 1488/19

    Wahlprüfung, elektronische Auszählung; Grundsatz der Öffentlichkeit

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Rechtsprechung
   StGH Bremen, 05.04.2016 - St 1/16, St 2/16, St 3/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,6608
StGH Bremen, 05.04.2016 - St 1/16, St 2/16, St 3/16 (https://dejure.org/2016,6608)
StGH Bremen, Entscheidung vom 05.04.2016 - St 1/16, St 2/16, St 3/16 (https://dejure.org/2016,6608)
StGH Bremen, Entscheidung vom 05. April 2016 - St 1/16, St 2/16, St 3/16 (https://dejure.org/2016,6608)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Ablehnung eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit in einer Wahlprüfungssache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Ablehnung eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit in einer Wahlprüfungssache

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus StGH Bremen, 05.04.2016 - St 1/16
    Die Vorschrift will ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen der fachgerichtlichen Verfahrensordnungen die subjektive Unabhängigkeit des Richters garantieren, seine Offenheit und Unbefangenheit im Hinblick auf den zur Entscheidung anstehenden Fall (BVerfGE 78, 331 ; 82, 30, ).

    auch Tätigkeiten vorbereitender Art - oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren (Ausgangsverfahren) führen (BVerfGE 47, 105 ; 82, 30 ; 109, 130 f.).

    Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ).

    Damit die Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann, muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG genannten Umstände hinausgeht (BVerfGE 82, 30 ; 88, 17 ; 102, 192 ; 108, 122 ).

  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 3/16

    Die Wahlprüfungsbeschwerde der Landesorganisation Bremen der SPD ist unzulässig

    Auszug aus StGH Bremen, 05.04.2016 - St 1/16
    weitere Beteiligte: ... - St 3/16 -.

    Gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts vom 21.12.2015 haben neben der Beschwerdeführerin des Verfahrens St 1/16 der Landeswahlleiter (St 2/16) und die Landesorganisation Bremen der SPD (St 3/16) Beschwerden beim Staatsgerichtshof erhoben, mit der sie eine Nachzählung des Wahlergebnisses im gesamten Wahlbezirk Bremerhaven erreichen wollen.

  • BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10

    "Kopftuch-Verfahren" werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand

    Auszug aus StGH Bremen, 05.04.2016 - St 1/16
    In einer Gesamtbetrachtung der vorgenannten Umstände folgt die Besorgnis der Befangenheit damit aus ihrer summativen Wirkung (vgl. BVerfGE 135, 248 ).
  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus StGH Bremen, 05.04.2016 - St 1/16
    Damit die Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann, muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG genannten Umstände hinausgeht (BVerfGE 82, 30 ; 88, 17 ; 102, 192 ; 108, 122 ).
  • BVerfG, 02.12.1992 - 2 BvF 2/90

    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters infolge der früheren

    Auszug aus StGH Bremen, 05.04.2016 - St 1/16
    Damit die Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann, muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG genannten Umstände hinausgeht (BVerfGE 82, 30 ; 88, 17 ; 102, 192 ; 108, 122 ).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus StGH Bremen, 05.04.2016 - St 1/16
    Selbst bei Annahme eines materiell erweiterten Beteiligtenbegriffs (vgl. BVerfGE 72, 278 ; 79, 311, ; Heusch in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 18 Rn. 13 f.; E. Klein in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, § 11 Rn. 234) erfasst § 18 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BVerfGG - anders als etwa § 41 Nr. 4 ZPO - nicht die Vertretung von Verfahrensbeteiligten.
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

    Auszug aus StGH Bremen, 05.04.2016 - St 1/16
    Die Vorschrift will ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen der fachgerichtlichen Verfahrensordnungen die subjektive Unabhängigkeit des Richters garantieren, seine Offenheit und Unbefangenheit im Hinblick auf den zur Entscheidung anstehenden Fall (BVerfGE 78, 331 ; 82, 30, ).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 2 BvQ 1/73

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus StGH Bremen, 05.04.2016 - St 1/16
    Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter eines Verfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ;73, 330 ).
  • BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit

    Auszug aus StGH Bremen, 05.04.2016 - St 1/16
    Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ).
  • BVerfG, 12.07.2000 - 2 BvF 1/00

    Bundesverfassungsrichter Jentsch im Verfahren "Hessische Wahlprüfung" nicht

    Auszug aus StGH Bremen, 05.04.2016 - St 1/16
    Damit die Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann, muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG genannten Umstände hinausgeht (BVerfGE 82, 30 ; 88, 17 ; 102, 192 ; 108, 122 ).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvF 1/98

    Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet

  • BVerfG, 02.01.1978 - 2 BvR 33/77

    Begriff "derselben Sache" i.S. von § 18 Abs. 1 BVerfGG

  • StGH Bremen, 09.12.2019 - St 1/19

    Anforderungen an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BremStGH, Beschl. v. 05.04.2016 - St 1/16 u.a., juris Rn. 19).

    Es muss etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG genannten Umstände hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann (vgl. BVerfGE 102, 192, 195; BremStHG, Beschl. v. 05.04.2016 - St 1/16 u.a., juris Rn. 20).

  • StGH Bremen, 20.04.2020 - St 2/19
    Ein Richter, der mit einer Person verheiratet ist oder war, die als ehrenamtliche Richterin in erster Instanz in derselben Sache von Amts wegen tätig gewesen ist, ist somit nicht von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen (BremStGH, Beschl. v. 5.4.2019 - St 1/16 u.a., juris Rn. 15).
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Rechtsprechung
   StGH Bremen, 10.06.2016 - St 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,28119
StGH Bremen, 10.06.2016 - St 2/16 (https://dejure.org/2016,28119)
StGH Bremen, Entscheidung vom 10.06.2016 - St 2/16 (https://dejure.org/2016,28119)
StGH Bremen, Entscheidung vom 10. Juni 2016 - St 2/16 (https://dejure.org/2016,28119)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Staatsgerichtshof beschließt öffentliche Nachzählung im Wahlbereich Bremerhaven

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Nachzählung im Wahlbereich Bremerhaven beschlossen

Verfahrensgang

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